Grundstücksverkehrsgesetz / Landpachtverkehrsgesetz
Zuständige Behörde
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57610 Altenkirchen
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Landwirtschaft, Veterinärverwaltung
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beschreibung
Die rechtsgeschäftliche Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen gegebenenfalls der Genehmigung der unteren Landwirtschaftsbehörde nach dem Grundstücksverkehrsgesetz.
Danach haben leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Betriebe ein Vorkaufsrecht gegenüber Nichtlandwirten und Nichtforstwirten. Eine für die Land- und Forstwirtschaft ungesunde Verteilung von Grund und Boden soll so verhindert werden.
Das Genehmigungsverfahren sieht vor, dass bei landwirtschaftlichen Grundstücken, vor Erteilung der Genehmigung die Landwirtschaftskammer beziehungsweise deren Beauftragte angehört werden. Bei forstwirtschaftlichen Grundstücken wird das zuständige Forstamt Altenkirchen beteiligt. Eine Genehmigung ist unter anderem dann nicht erforderlich, wenn ein Grundstück nicht größer als fünfzig Ar (= 5000 Quadratmeter) ist, es sei denn das Grundstück wird weinbaulich genutzt und ist größer als zehn Ar (=1000 Quadratmeter) oder auf dem Grundstück befindet sich die Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes.
Landpachtverträge sind ebenfalls anzuzeigen und werden registriert.
Das Recht zur Landpacht ist gegenüber dem allgemeinen Pachtrecht gesondert in den §§ 585 bis 597 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.
Danach haben leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Betriebe ein Vorkaufsrecht gegenüber Nichtlandwirten und Nichtforstwirten. Eine für die Land- und Forstwirtschaft ungesunde Verteilung von Grund und Boden soll so verhindert werden.
Das Genehmigungsverfahren sieht vor, dass bei landwirtschaftlichen Grundstücken, vor Erteilung der Genehmigung die Landwirtschaftskammer beziehungsweise deren Beauftragte angehört werden. Bei forstwirtschaftlichen Grundstücken wird das zuständige Forstamt Altenkirchen beteiligt. Eine Genehmigung ist unter anderem dann nicht erforderlich, wenn ein Grundstück nicht größer als fünfzig Ar (= 5000 Quadratmeter) ist, es sei denn das Grundstück wird weinbaulich genutzt und ist größer als zehn Ar (=1000 Quadratmeter) oder auf dem Grundstück befindet sich die Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes.
Landpachtverträge sind ebenfalls anzuzeigen und werden registriert.
Das Recht zur Landpacht ist gegenüber dem allgemeinen Pachtrecht gesondert in den §§ 585 bis 597 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.
rechtsgrundlagen
- Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) vom 28.07.61
- Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) vom 08.11.1985,
- Landesgesetz zur Ausführung des Grundstückverkehrsgesetzes (AGGrdstVG) vom 02.02.93,
- Landesverordnung zur Durchführung des Landpachtverkehrsgesetzes vom 3. Februar 1993,